Einführung
Wie Sie sich auf eine mündliche Hauptverhandlung im Strafverfahren vorbereiten können, habe ich bereits im ersten Teil der Beitragsreihe erläutert:
Hauptverhandlung als Angeklagter im Strafverfahren: Teil 1 – Die Vorbereitung
In diesem Beitrag geht es nur um den Gang der Hauptverhandlung. Es ist normal, gerade wenn man das erste Mal vor Gericht steht, aufgeregt zu sein. Daher sollten Sie sich den folgenden Beitrag als Vorbereitung durchlesen, damit Sie wissen, wie der Verhandlungstag abläuft.
Im dritten Teil der Beitragsreihe erläutere ich Ihnen, was Sie bei der mündlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben. Abschließend gebe ich Ihnen noch einige nützliche Tipps, die Sie auf jeden Fall beachten sollten:
Hauptverhandlung als Angeklagter im Strafverfahren: Teil 3 – Tipps
Ablauf eines Strafverfahrens:
Die gesetzliche Grundlage für den Ablauf des Hauptverfahrens finden Sie in den §§ 243 ff. StPO.
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Die Sache wird aufgerufen
Erst mit Aufruf der Sache wird das Verfahren offiziell eröffnet. Der vorsitzende Richter stellt fest ob der Angeklagte, der Verteidiger, die geladenen Zeugen und Sachverständigen anwesend sind. Weiterhin wird festgestellt, ob die benötigten Beweismittel vorliegen.
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Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal
Damit die Zeugen in Ihrer eigenen Aussage nicht beeinflusst werden, dürfen Diese bis zur Ihrer eigenen Aussage nicht im Sitzungssaal bleiben. Den Zeugen steht es nach ihrer Aussage frei zu gehen oder bei öffentlichen Verhandlungen im Zuschauerbereich Platz zu nehmen.
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Vernehmung des Angeklagten über die persönlichen Lebensverhältnisse
Der vorsitzende Richter vernimmt den Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Dazu gehört: Name, Alter, Geburtsort, Anschrift, Nationalität und Beruf. Hier ist der Angeklagte auch zur Aussage verpflichtet.
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Der Anklagesatz wird verlesen
Von der Staatsanwaltschaft wird der Anklagesatz oder, falls Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wurde, der Strafbefehl verlesen.
Auch wenn die Staatsanwaltschaft die vorgeworfenen Taten als gegeben formuliert (z.B. „der Angeklagte schlug die Zeugin . . .“), stellt dies nur die Ansicht der Staatsanwaltschaft dar. Diese Taten sind noch nicht bewiesen. Hier müssen Sie zuhören und dürfen nicht protestieren, auch wenn Sie eine andere Meinung zu den Gegebenheiten haben. -
Der Vorsitzende teilt mit ob Erörterungen stattgefunden haben
Erörterungen sind geregelt in §§ 202a, 212 StPO. Diese werden auch als „Deal“ bezeichnet. Ein „Deal“ sind Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung über eine mögliche Rechtsfolge. Solche Absprachen erfolgen oftmals nicht öffentlich. Daher ist der Vorsitzende verpflichtet öffentlich in der Verhandlung mitzuteilen, wenn eine solche Absprache stattgefunden hat.
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Der Angeklagte darf sich zur Sache äußern
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht sich zur Sache zu äußern oder nicht. Wenn der Angeklagte sich für das Schweigen entscheidet, darf ihm das nicht negativ ausgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn er sich bereits im Vermittlungsverfahren z.B. bei einer Vernehmung geäußert hat.
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Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme ist das Kernstück der Hauptverhandlung. Es werden die geladenen Zeugen vernommen und Sachverständige gehört. Gegenstände werden in Augenschein genommen. Sie können an dieser Stelle auch Fragen an die Zeugen und Beweisanträge stellen. Überlassen Sie dies aber besser ihrem Strafverteidiger.
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Schlussvorträge
Die Staatsanwaltschaft beginnt mit dem Schlussvortrag, anschließend folgt das Plädoyer des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort und darf sich nochmal äußern.
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Beratung des Gerichts
Der Richter oder die Kammer zieht sich anschließend zur geheimen Beratung zurück. Wenn das Gericht nicht zur Überzeugung einer Schuld des Angeklagten kommt, ist der Angeklagte freizusprechen (Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“, lat. „in dubio pro reo“).
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Verkündung des Urteils
Das Urteil des Gerichts muss öffentlich verkündet werden. Das schriftliche Urteil muss dann innerhalb von 5 Wochen folgen, § 275 StPO.