Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger unterstütze ich Sie bei allen strafrechtlichen Vorwürfen.
Das allgemeine Strafrecht umfasst alle Delikte die nicht in einem Spezialgesetz oder Nebengesetz, sondern im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Dies umfasst sowohl Bagatelldelikte wie Ladendiebstahl geringwertiger Sachen bis hin zum Mord oder Totschlag. Die Vielzahl der möglichen Straftatbestände ist jedoch nur ein Teilbereich der Komplexität des Strafrechts. Insbesondere ist für eine gute Strafverteidigung ein umfangreiches Wissen des Strafprozessrechtes erforderlich.
Eine gute Strafverteidigung beginnt dabei schon lange vor der eigentlichen Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger hat man die Möglichkeit auf die Ermittlungen einzuwirken. Ebenfalls kann man durch eine Akteneinsicht bereits früh ein umfassendes Bild über die Beweislage einholen und entsprechend die Verteidigungsstrategie danach ausrichten.
Kosten einer Strafverteidigung
Eine gute und engagierte Strafverteidigung kostet den Strafverteidiger viel Zeit. Wie hoch die Kosten für einen Strafverteidiger sind, hängt an vielen Faktoren.
Wenn eine vollständige Wahlverteidigung über mehrere Gerichtstermine erfolgt, können die Gebühren für den Strafverteidiger schnell mehrere tausend Euro betragen. Wenn jedoch nur ein Erstgespräch mit einer anschließenden Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erfolgt, sind diese Kosten deutlich geringer.
Liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor, betragen diese Kosten für einen Strafverteidiger in der Regel ca. 20 % unter der einer Wahlverteidigung. Die Kosten für den Pflichtverteidiger werden dabei vom Staat „vorgestreckt“, sind jedoch bei einer Verurteilung zurückzuzahlen. Dies gilt ebenfalls im Fall einer Wahlverteidigung.
Ebenfalls übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Strafverteidigung.
Die Möglichkeiten die Kosten im Strafverfahren zu senken oder komplett zu sparen sind vielfältig.
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Die Kosten für einen Strafverteidiger sind abhängig von:
- Wahl – oder Pflichtverteidigung
- Umfang der Tätigkeit
- Schwere des Vorwurfs
- Anzahl der Verhandlungstage
- Besuch in der Untersuchungshaft (JVA)
- Übernahme durch Versicherer
- Übernahme durch Dritte (z.B. Adhäsionsverfahren, etc.)
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Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 211 StGB: Mord
- § 212 StGB: Totschlag
- § 216 StGB: Tötung auf Verlangen
- § 218 StGB: Schwangerschaftsabbruch
- § 221 StGB: Aussetzung
- § 221 StGB: fahrlässige Tötung
- § 223 StGB: Körperverletzung
- § 224 StGB: gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB: schwere Körperverletzung
- § 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolge
- § 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung
- § 231 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
Bei Straftaten gegen das Leib und Leben anderer Personen handelt es sich um alle Delikte, die sich durch körperliche Gewalt / Betätigungen zeigen. Hierunter fällt die Körperverletzung, Teilnahme an Schlägereien bis hin zum Totschlag oder Mord. Die Körperverletzung ist dabei in eine einfache, schwere oder gefährliche unterteilt.
Auch Behandlungsfehler durch Ärzte oder einen Schwangerschaftsabbruch können Straftatbestände erfüllen. Ebenfalls der Schutz von Kindern und anderen Schutzbefohlenen werden geregelt.
Ebenfalls fallen alle Arten der Teilnahme unter diese Delikte. Es wird unterschieden, ob als Täter oder Teilnehmer gehandelt wurde. Ebenfalls können die Delikte durch Anstiftung begangen werden. Eine Anstiftung liegt vor, wenn eine andere Person dazu bestimmt wird (durch Geld oder Überredung) eine Tat zu begehen.
Auch wenn die Tat nur geplant, jedoch nicht ausgeführt wird, kennt das StGB den sog. „Versuch“, welcher ebenfalls bestraft werden kann.
Straftaten gegen die Ehre und die Freiheit
Immer wenn ein Mensch gegen seinen Willen verschleppt, eingesperrt oder verfolgt wird, liegt eine Straftat gegen die Freiheit vor. Dies kann gesetzlich geregelt werden, z.B. bei Strafgefangenen, sodass eine Grundlage für den Freiheitsentzug vorliegt.
Bei der Ausübung eines Zwangs (durch Gewalt oder Drohung) können verschiedenste Straftatbestände erfüllt werden, z.B. die Zwangsheirat oder die Nötigung.
Ebenfalls unter die Verletzung von Freiheiten fällt das Stalking oder der Menschenhandel.
Unter Straftaten gegen die Ehre fallen alle Delikte die andere beleidigen oder in Ihrem Ruf verletzen können.
Insbesondere durch soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Online-Foren haben diese Ehrverletzungsdelikte stark zugenommen. Das Internet stellt jedoch kein rechtsfreier Raum dar, sodass die Delikte ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
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Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 186 StGB: Üble Nachrede
- § 187 StGB: Verleumdung
- § 232 StGB: Menschenhandel
- § 232 a StGB: Zwangsprostitution
- § 236 StGB: Kinderhandel
- § 237 StGB: Zwangsheirat
- § 238 StGB: Nachstellung
- § 239 StGB: Freiheitsberaubung
- § 240 StGB: Nötigung
- § 241 StGB: Bedrohung
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Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 242 StGB: Diebstahl
- § 246 StGB: Unterschlagung
- § 249 StGB: Raub
- § 252 StGB: Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB: Erpressung
- § 257 StGB: Begünstigung
- § 259 StGB: Hehlerei
- § 261 StGB: Geldwäsche
- § 263 StGB: Betrug
- § 264 StGB: Subventionsbetrug
- § 265 StGB: Versicherungsmissbrauch
- § 265 a StGB: Erschleichen von Leistungen
- § 266 StGB: Untreue
Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen
Wenn jemand anderen etwas gegen seinen Willen weggenommen wird, handelt es sich im Volksmund regelmäßig um einen Diebstahl. Das Strafgesetz kennt jedoch eine Vielzahl von Straftatbeständen, die das eigene Vermögen gegen Dritte sichern. Dabei muss es sich nicht immer um Gegenstände handeln. Auch das Erschleichen von Dienstleistungen oder die Manipulation von Automaten werden unter Strafe gestellt.
Bei dem Diebstahl von geringwertigen Sachen (< 50 €), ist in der Regel ein Strafantrag erforderlich. Dies kann jedoch bei einem öffentlichen Interesse auch ohne Strafantrag erfolgen, z.B. wenn dies wiederholt vorgekommen ist.
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Begehungsformen ist in der Praxis oft schwierig. Oftmals entscheidet es sich nur an Details, ob ein Diebstahl, Betrug oder ein Raub vorliegt.
Ebenfalls wirtschaftrechtliche Straftaten, z.B. Subventionsbetrug, Versicherungsmissbrauch, Untreue, etc. sind strafrechtlich normiert.

Kosten einer Strafverteidigung
Eine gute und engagierte Strafverteidigung kostet den Strafverteidiger viel Zeit. Wie hoch die Kosten für einen Strafverteidiger sind, hängt an vielen Faktoren.
Wenn eine vollständige Wahlverteidigung über mehrere Gerichtstermine erfolgt, können die Gebühren für den Strafverteidiger schnell mehrere tausend Euro betragen. Wenn jedoch nur ein Erstgespräch mit einer anschließenden Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erfolgt, sind diese Kosten deutlich geringer.
Liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor, betragen diese Kosten für einen Strafverteidiger in der Regel ca. 20 % unter der einer Wahlverteidigung. Die Kosten für den Pflichtverteidiger werden dabei vom Staat „vorgestreckt“, sind jedoch bei einer Verurteilung zurückzuzahlen. Dies gilt ebenfalls im Fall einer Wahlverteidigung.
Ebenfalls übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Strafverteidigung.
Die Möglichkeiten die Kosten im Strafverfahren zu senken oder komplett zu sparen sind vielfältig.
Die Kosten für einen Strafverteidiger sind abhängig von:
- Wahl – oder Pflichtverteidigung
- Umfang der Tätigkeit
- Schwere des Vorwurfs
- Anzahl der Verhandlungstage
- Besuch in der Untersuchungshaft (JVA)
- Übernahme durch Versicherer
- Übernahme durch Dritte (z.B. Adhäsionsverfahren, etc.)

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit
Bei Straftaten gegen das Leib und Leben anderer Personen handelt es sich um alle Delikte, die sich durch körperliche Gewalt / Betätigungen zeigen. Hierunter fällt die Körperverletzung, Teilnahme an Schlägereien bis hin zum Totschlag oder Mord. Die Körperverletzung ist dabei in eine einfache, schwere oder gefährliche unterteilt.
Auch Behandlungsfehler durch Ärzte oder einen Schwangerschaftsabbruch können Straftatbestände erfüllen. Ebenfalls der Schutz von Kindern und anderen Schutzbefohlenen werden geregelt.
Ebenfalls fallen alle Arten der Teilnahme unter diese Delikte. Es wird unterschieden, ob als Täter oder Teilnehmer gehandelt wurde. Ebenfalls können die Delikte durch Anstiftung begangen werden. Eine Anstiftung liegt vor, wenn eine andere Person dazu bestimmt wird (durch Geld oder Überredung) eine Tat zu begehen.
Auch wenn die Tat nur geplant, jedoch nicht ausgeführt wird, kennt das StGB den sog. „Versuch“, welcher ebenfalls bestraft werden kann.
Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 211 StGB: Mord
- § 212 StGB: Totschlag
- § 216 StGB: Tötung auf Verlangen
- § 218 StGB: Schwangerschaftsabbruch
- § 221 StGB: Aussetzung
- § 221 StGB: fahrlässige Tötung
- § 223 StGB: Körperverletzung
- § 224 StGB: gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB: schwere Körperverletzung
- § 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolge
- § 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung
- § 231 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei

Straftaten gegen die Ehre und die Freiheit
Immer wenn ein Mensch gegen seinen Willen verschleppt, eingesperrt oder verfolgt wird, liegt eine Straftat gegen die Freiheit vor. Dies kann gesetzlich geregelt werden, z.B. bei Strafgefangenen, sodass eine Grundlage für den Freiheitsentzug vorliegt.
Bei der Ausübung eines Zwangs (durch Gewalt oder Drohung) können verschiedenste Straftatbestände erfüllt werden, z.B. die Zwangsheirat oder die Nötigung.
Ebenfalls unter die Verletzung von Freiheiten fällt das Stalking oder der Menschenhandel.
Unter Straftaten gegen die Ehre fallen alle Delikte die andere beleidigen oder in Ihrem Ruf verletzen können.
Insbesondere durch soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Online-Foren haben diese Ehrverletzungsdelikte stark zugenommen. Das Internet stellt jedoch kein rechtsfreier Raum dar, sodass die Delikte ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 186 StGB: Üble Nachrede
- § 187 StGB: Verleumdung
- § 232 StGB: Menschenhandel
- § 232 a StGB: Zwangsprostitution
- § 236 StGB: Kinderhandel
- § 237 StGB: Zwangsheirat
- § 238 StGB: Nachstellung
- § 239 StGB: Freiheitsberaubung
- § 240 StGB: Nötigung
- § 241 StGB: Bedrohung

Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen
Wenn jemand anderen etwas gegen seinen Willen weggenommen wird, handelt es sich im Volksmund regelmäßig um einen Diebstahl. Das Strafgesetz kennt jedoch eine Vielzahl von Straftatbeständen, die das eigene Vermögen gegen Dritte sichern. Dabei muss es sich nicht immer um Gegenstände handeln. Auch das Erschleichen von Dienstleistungen oder die Manipulation von Automaten werden unter Strafe gestellt.
Bei dem Diebstahl von geringwertigen Sachen (< 50 €), ist in der Regel ein Strafantrag erforderlich. Dies kann jedoch bei einem öffentlichen Interesse auch ohne Strafantrag erfolgen, z.B. wenn dies wiederholt vorgekommen ist.
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Begehungsformen ist in der Praxis oft schwierig. Oftmals entscheidet es sich nur an Details, ob ein Diebstahl, Betrug oder ein Raub vorliegt.
Ebenfalls wirtschaftrechtliche Straftaten, z.B. Subventionsbetrug, Versicherungsmissbrauch, Untreue, etc. sind strafrechtlich normiert.
Folgende Strafnormen können vorliegen:
- § 242 StGB: Diebstahl
- § 246 StGB: Unterschlagung
- § 249 StGB: Raub
- § 252 StGB: Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB: Erpressung
- § 257 StGB: Begünstigung
- § 259 StGB: Hehlerei
- § 261 StGB: Geldwäsche
- § 263 StGB: Betrug
- § 264 StGB: Subventionsbetrug
- § 265 StGB: Versicherungsmissbrauch
- § 265 a StGB: Erschleichen von Leistungen
- § 266 StGB: Untreue