Das Musikrecht sowie das Künstlerrecht schützt den Urheber und den Rechteinhaber eines Musikstückes vor der ungewollten Nutzung und Verwertung von Liedern und anderen Kompositionen. Die Vermarktung von Liedern und Alben ist dabei ein sehr komplexes Rechtsgebiet in dem viele Interessengruppen zusammentreten.
Das Musikrecht ist ein Teilbereich des Urheberrechts.
Als Rechtsanwalt für Musikrecht berate und unterstütze ich Künstler, Bands, Songwriter, Plattenfirmen, Produzenten, Musikverlage, Veranstalter, Agenturen, das Management sowie Influencer (Instagram, Youtube, etc.) bei Vertragsverhandlungen, Durchsetzung von Urheberrechten sowie dem Schutz des geistigen Eigentums.
Urheberrecht
Als Urheber eines Werkes steht dem Künstler ein umfassendes Urheberrecht zu. Das Urheberrecht umfasst Verwertungsrechte, Nutzungsrechte sowie Persönlichkeitsrechte, die aus der Schaffung des Werkes entstehen.
Siehe auch: Urheberrechte an Musikstücken
Nur der Erschaffer eines Werkes kann der Urheber sein. Die Urheberschaft ist nicht übertragbar. Wenn ein Dritter das Werk nutzen möchte, kann der Urheber diesem lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen. Da oftmals viele Akteure beteiligt sind, müssen Diese bei den Vertragsbeziehungen berücksichtigt werden. Dies betrifft sowohl den Künstler als auch die Produzenten, das Label, den Musikverlag oder auch den Vertrieb.
Bildquelle: Free-Photos auf Pixabay
Tätigkeitsbereiche
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Schutz Ihres Werkes vor Dritten
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Abmahnung bei widerrechtlicher Nutzung
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Fragen bei der Verwendung von Werken anderer (Remix, Cover, etc.)
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und weiteres
Verwertungsrecht
Ob man die eigenen Lieder bei Spotify zum Streamen anbietet oder diese bei einem Film als Soundtrack verwenden möchte – die Verwertung und Nutzung des Werkes muss Vertraglich zwischen dem Urheber und der entsprechenden Vertragspartei vereinbart werden.
Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, führt das regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten die gerichtlich geklärt werden müssen.
Dabei sollte man sich gerade als „kleiner“ und unbekannter Künstler gut beraten lassen, wenn Verträge mit Plattenfirmen, Filmstudios oder anderen großen Firmen geschlossen werden. Die Vertragsbedingungen werden oft vorgegeben und sind in der Regel für den Künstler nachteilig.
Band- und Orchesterverträge
Zusammen musizieren soll Spaß machen und so fängt es bei den meisten Musikern auch an. Aber sobald man mit der Musik seinen Lebensunterhalt bestreiten muss ist es notwendig sich mit den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen.
Dabei ist es egal, ob man zu zweit oder als Orchester mit 80 Personen zusammen musiziert.
Bei jedem Orchester, jeder Band oder jedem Künstlerduo die nach einem Auftritt eine Gage erhält, stellt sich die Frage wie dies verteilt, investiert oder anderweitig verwendet wird. Viele Gruppen zerbrechen im Streit über die Verteilung von Einnahmen. Daher ist es sehr wichtig, diese Frage nicht zu lange aufzuschieben und sich schnell einen vertraglichen Rahmen zu geben. Dies schafft für alle Sicherheit und stärkt das Vertrauen in die Zusammenarbeit.
Veranstaltungsrecht
Welche Lieder sollen gespielt werden? Wie lange soll der Auftritt gehen? Werden Videoaufzeichnungen angefertigt und später verwertet? Was muss der Veranstalter im Backstage bereitstellen? Erhält der Künstler eine Gage auch dann, falls der Auftritt ausfällt? Dies sind nur einige Fragen, die vor jedem Auftritt geklärt werden sollen.
Es ist wichtig das beide Seiten vor dem Auftritt wissen, was Sie erhalten. Der Veranstalter möchte am liebsten ein „Best-Of“ des Künstlers hören, wogegen die Band lieber ihr neuestes Album vorstellen möchte. Oftmals kommt es nach Auftritten zu Problemen, da die Erwartungshaltung nicht erfüllt wurde und der Veranstalter die Gage nicht zahlen möchte. Daher sollte jedes Arrangement schriftlich vereinbart werden.
Schutz des Werkes
Wenn das eigene Werk ohne Zustimmung in Videos als Soundtrack verwendet wird stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ebenfalls ist auch das „Remixen“ von bestehenden Werken nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
In den letzten Jahren hat das illegale downloaden von Musikstücken stark abgenommen. Dies liegt vor allem an den günstigen Abonnements der Streaminganbieter. Jedoch wird auch heute noch massenhaft illegal Musik gedownloadet, ohne das hierfür eine Einwilligung des Urhebers oder ein Verwertungsrecht vorliegt.
Dieser illegale Nutzung der eigenen Musikstücke kann man mittels Abmahnung und einer Unterlassungserklärung entgegentreten.

Urheberrecht
Als Urheber eines Werkes steht dem Künstler ein umfassendes Urheberrecht zu. Das Urheberrecht umfasst Verwertungsrechte, Nutzungsrechte sowie Persönlichkeitsrechte, die aus der Schaffung des Werkes entstehen.
Siehe auch: Urheberrechte an Musikstücken
Nur der Erschaffer eines Werkes kann der Urheber sein. Die Urheberschaft ist nicht übertragbar. Wenn ein Dritter das Werk nutzen möchte, kann der Urheber diesem lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen. Da oftmals viele Akteure beteiligt sind, müssen Diese bei den Vertragsbeziehungen berücksichtigt werden. Dies betrifft sowohl den Künstler als auch die Produzenten, das Label, den Musikverlag oder auch den Vertrieb.
Tätigkeitsbereiche
-
Schutz Ihres Werkes vor Dritten
-
Abmahnung bei widerrechtlicher Nutzung
-
Fragen bei der Verwendung von Werken anderer (Remix, Cover, etc.)
-
und weiteres

Verwertungsrecht
Ob man die eigenen Lieder bei Spotify zum Streamen anbietet oder diese bei einem Film als Soundtrack verwenden möchte – die Verwertung und Nutzung des Werkes muss Vertraglich zwischen dem Urheber und der entsprechenden Vertragspartei vereinbart werden.
Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, führt das regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten die gerichtlich geklärt werden müssen.
Dabei sollte man sich gerade als „kleiner“ und unbekannter Künstler gut beraten lassen, wenn Verträge mit Plattenfirmen, Filmstudios oder anderen großen Firmen geschlossen werden. Die Vertragsbedingungen werden oft vorgegeben und sind in der Regel für den Künstler nachteilig.
Tätigkeitsbereiche
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Verhandlungen mit Plattenfirmen oder anderen Dritten
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Erstellung von Verträgen für die Einräumung von Nutzungsrechten
- Eintragung und Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften
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und weiteres

Band- und Orchesterverträge
Zusammen musizieren soll Spaß machen und so fängt es bei den meisten Musikern auch an. Aber sobald man mit der Musik seinen Lebensunterhalt bestreiten muss ist es notwendig sich mit den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen.
Dabei ist es egal, ob man zu zweit oder als Orchester mit 80 Personen zusammen musiziert.
Bei jedem Orchester, jeder Band oder jedem Künstlerduo die nach einem Auftritt eine Gage erhält, stellt sich die Frage wie dies verteilt, investiert oder anderweitig verwendet wird. Viele Gruppen zerbrechen im Streit über die Verteilung von Einnahmen. Daher ist es sehr wichtig, diese Frage nicht zu lange aufzuschieben und sich schnell einen vertraglichen Rahmen zu geben. Dies schafft für alle Sicherheit und stärkt das Vertrauen in die Zusammenarbeit.
Tätigkeitsbereiche
-
Bandverträge
-
Orchesterverträge mit freien Musikern
-
Verhandlungen zwischen Musikern und Künstlern
-
und weiteres

Veranstaltungsrecht
Welche Lieder sollen gespielt werden? Wie lange soll der Auftritt gehen? Werden Videoaufzeichnungen angefertigt und später verwertet? Was muss der Veranstalter im Backstage bereitstellen? Erhält der Künstler eine Gage auch dann, falls der Auftritt ausfällt? Dies sind nur einige Fragen, die vor jedem Auftritt geklärt werden sollen.
Es ist wichtig das beide Seiten vor dem Auftritt wissen, was Sie erhalten. Der Veranstalter möchte am liebsten ein „Best-Of“ des Künstlers hören, wogegen die Band lieber ihr neuestes Album vorstellen möchte. Oftmals kommt es nach Auftritten zu Problemen, da die Erwartungshaltung nicht erfüllt wurde und der Veranstalter die Gage nicht zahlen möchte. Daher sollte jedes Arrangement schriftlich vereinbart werden.
Tätigkeitsbereiche
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Veranstaltungs- und Konzertverträge
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Durchsetzung von Ansprüchen auf Gage
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Beratung für die Planung von Konzerten und Tourneen
-
und weiteres

Schutz des Werkes
Wenn das eigene Werk ohne Zustimmung in Videos als Soundtrack verwendet wird stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ebenfalls ist auch das „Remixen“ von bestehenden Werken nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
In den letzten Jahren hat das illegale downloaden von Musikstücken stark abgenommen. Dies liegt vor allem an den günstigen Abonnements der Streaminganbieter. Jedoch wird auch heute noch massenhaft illegal Musik gedownloadet, ohne das hierfür eine Einwilligung des Urhebers oder ein Verwertungsrecht vorliegt.
Dieser illegale Nutzung der eigenen Musikstücke kann man mittels Abmahnung und einer Unterlassungserklärung entgegentreten.
Tätigkeitsbereiche
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Abmahnungen
-
Unterlassungserklärungen
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und weiteres